Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 102 Ergänzende Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- BSG, 30.11.2011 – B 11 AL 7/10 RLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen - Förderung einer Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte MenschenZitiert von 11
- SG Detmold, 07.05.2013 – S 16 SO 93/12
- BSG, 25.03.2003 – B 7 AL 8/02 RZitiert von 2
- LSG NRW, 22.06.2017 – L 9 SO 474/12Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 03.07.2002 – 20 K 5416/99
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – L 3 AL 4432/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.06.2024 – B 11 AL 3/23 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Wirksamkeit der Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Übermittlung elektronischer Dokumente an das E-Mail-Postfach der Agentur für Arbeit - Zugangsvereitelung - Zugangsfiktion - zweistufiges Verfahren - Leistungsverfahren - Leistungsantrag - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2023 – L 18 AL 17/23Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2023 – L 2 AL 22/23 B ER
80 Entscheidungen zu § 102 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/102#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/102#abs-2 (2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/102#abs-3 (3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/102#abs-4 (4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/102#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.